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Entscheidungen

Betriebsschließungsversicherung: Zweifelhafte Leistungsablehnung bezüglich des Coronavirus

Problem/Sachverhalt

 

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden seitens der Behörden ein Großteil der Handelsgeschäfte, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe geschlossen sowie ein Versammlungsverbot erlassen, welches nahezu sämtliche Veranstaltungen (z.B. Messen) betrifft. Es kommt zu behördlichen Schließungen aufgrund von Landesverordnungen, die explizit auf § 32 Infektionsschutzgesetz verweisen.

 

Doch wer eine Betriebsschließungsversicherung unterhält, muss jetzt vielfach feststellen, dass dieser seine Eintrittspflicht ablehnt mit der Begründung, Versicherungsschutz bestehe nur für abschließend aufgezählte Krankheiten und Krankheitserreger, das Coronavirus bzw. Covid-19 seien in dieser Aufzählung nicht enthalten.

 

In den Versicherungsbedingungen ist insoweit häufig wie folgt formuliert:

 

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger: [es folgt eine Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren.]

 

Bewertung

 

Bei einem solchen Wortlaut wird man den Versicherungsschutz nicht verneinen können.

 

Auf der Grundlage des § 15 IfSG hat das Bundesministerium für Gesundheit bereits am 30.01.2020 verordnet, dass auch für das neuartige Coronavirus eine Meldepflicht nach §§ 6 f. IfSG besteht. Damit wurden die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz faktisch um das Coronavirus (SARS-CoV-2 / 2019-nCoV) und die Erkrankung Covid-19 ergänzt.

 

Eine solche Ergänzung muss aufgrund der Verordnung als „namentlich in den §§ 6 und 7 genannte Krankheit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Die Betriebsschließungen werden auch in den jeweiligen Landesverordnungen explizit auf das IfSG gestützt.

 

Auch kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass die Aufzählung von Krankheiten bzw. Krankheitserregern in den Bedingungen abschließend sei.

 

Die Auflistung in den Versicherungsbedingungen sollte offensichtlich lediglich deklaratorischen, nicht jedoch konstitutiven Charakter, haben. Dem Versicherungsnehmer sollte nur vor Augen geführt werden, welche Krankheiten im Infektionsschutzgesetz aufgelistet sind und für welche Krankheiten qua Auflistung im Infektionsschutzgesetz insofern Versicherungsschutz besteht.

 

Nach der Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (VN) sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Dieser VN wird in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen. Der durchschnittliche VN, den sich die Rechtsprechung vorstellt, wird davon ausgehen, dass sich der Versicherungsschutz auf jede Betriebsschließung aufgrund einer Krankheit bezieht, die nach §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtig ist, denn der durchschnittliche VN wird davon ausgehen, dass in diesen gesetzlichen Vorschriften sämtliche relevanten Krankheiten und Erreger aufgeführt sind. Selbstverständlich erwartet der durchschnittliche VN aber auch, dass Anpassungen und Erweiterungen des genannten Gesetzes auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Dass die in den Bedingungen genannten Krankheiten abschließend sein könnten, wird der durchschnittliche VN nicht annehmen. In den Versicherungsbedingungen erfolgt auch kein Hinweis, dass sonstige bzw. weitere Krankheiten ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen, sofern eine zukünftige Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz erfolgt. Auch wird die Aufzählung nicht mit der Klarstellung eingeleitet, dass Versicherungsschutz ausschließlich für die in den Bedingungen genannten Krankheiten erfolgen soll.

 

Hinzu kommt, dass Zweifel über den Inhalt der Bedingungen zu Lasten des Versicherers als Verwender gehen.

 

Der durchschnittliche VN würde bei einer behördlichen Verordnung, die zu einer Schließung seines Betriebs führt – richtigerweise – erkennen, dass er auf Grundlage der verwendeten Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz hat. Zu dieser Erkenntnis würde der verständige VN auch deshalb gelangen, weil die Versicherung, der er abgeschlossen hat, bereits „Betriebsschließungsversicherung“ heißt und den Sinn und Zweck somit bereits eindeutig im Namen trägt.

 

Praxishinweis

 

Die Klauseln variieren von Versicherer zu Versicherer in entscheidenden Details. Hat der Versicherer in den Bedingungen nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine etwaige Aufzählung von Krankheiten/-erregern abschließend ist, sollte eine ablehnende Entscheidung sehr kritisch geprüft werden.

 

RA und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Michael Kneip, Hannover

Betriebshaftpflichtversicherung. Deckungsausschluss Erfüllungsklausel bei Arbeiten an einem Flachdach bei Erstellung einer Dachbegrünung

Am 10-09-18 in Versicherungsrecht


Betriebshaftpflichtversicherung. Die VN führte Arbeiten am Haus des Klägers aus. Später fiel die VN in Insolvenz. Der Kläger ließ sich Ansprüche gegen den beklagten Betriebshaftpflichtversicherer aus der Insolvenzmasse absondern und macht insoweit einen Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Die VN war nach einem Hagelschaden mit dessen Beseitigung, aber auch mit ohnehin geplanten Sanierungsarbeiten beauftragt worden. Noch während der Arbeiten kam es zu einem erneuten Feuchtigkeitseintritt. Der Kläger wirft der VN vor, das Dach nicht ordnungsgemäß provisorisch abgedichtet zu haben. Darüber hinaus habe die VN ihm fehlerhaft zu einer Beseitigung der Kiesabdeckung des Flachdachs geraten, welches sich hierbei angehoben habe. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte Deckung gewähren müsse wegen Schäden aus der Anhebung des Flachdachs sowie des erneuten Wassereintritts.

Zu Unrecht. Wegen der vereinbarten Erfüllungsklausel bestand hierfür keine Deckung. Wenn ein Eingriff in die Bausubstanz zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, betrifft dies nicht das Integritätsinteresse des Bauherrn, sondern dient der Erfüllung des Auftrags. Das Flachdach stand in funktioneller Einheit mit der beauftragten neuen Dachbegrünung. Der Wassereintritt ist ebenfalls nicht gedeckt, da die Ab- und Neueindeckung des Daches und die Neugestaltung der Außenfassade insbesondere aufgrund von Feuchtigkeitsschäden beauftragt waren. VN schuldete daher die Herstellung der Freiheit von Feuchtigkeitsschäden. Da im Zeitpunkt des Schaden die Arbeiten noch nicht abgeschlossen und abgenommen waren, war VN auch weiterhin zur Erfüllung verpflichtet. Der Erfüllungsausschluss der Betriebshaftpflichtversicherung griff demnach ein. Die Klage wurde abgewiesen.

PDF-Icon LG Hannover 2 O 288/16

Michael Kneip

 

Tätigkeitsschwerpunkte:
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Versicherungsrecht

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