Leineschloss

Haftungsrecht

Unter Haftungsrecht verstehen wir die Inanspruchnahme für Schäden für die Verletzung von rechtlich geschützten Gütern oder Eigentum. Dies betrifft z.B. die Inanspruchnahme nach Brand- oder Wasserschäden sowie Havarien. Hierunter fallen auch Baustellenunfälle und sonstige Beschädigungen von Rechtsgütern Dritter.

Wir haben in diesem Bereich eine langjährige Erfahrung in der Abwehr unberechtigter Ansprüche, regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Haftpflichtversicherer der in Anspruch genommenen Firma oder Person. Unsere Tätigkeit bezieht sich insoweit in erster Linie auf am Bau beteiligte Personen, wie Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer, aber auch auf Privatpersonen.

Für unsere Mandanten wehren wir hierbei nach entsprechender Prüfung die geltend gemachten Ansprüche dem Grund und der Höhe nach ab und sichern - für den Fall, dass  sich eine Haftung nicht vermeiden lässt - Rückgriffsansprüche gegenüber weiteren Verantwortlichen oder Subunternehmern, für deren Verschulden die Mandanten im Außenverhältnis haften müssen. Das Haftungsrecht und die Bearbeitung von Regressen sind daher eng miteinander verzahnt. Nach Möglichkeit sind wir bestrebt, bereits im Rahmen des Ausgangsprozesses eine praxisorientierte umfassende Lösung der Angelegenheit herbeizuführen, indem eine Beteiligung der nicht unmittelbar am Rechtsstreit beteiligten Subunternehmer erreicht wird und das Innenverhältnis sämtlicher Beteiligter abschließend geregelt wird. So können unnötige weitere Rechtsstreitigkeiten und damit einhergehende zeitliche Verzögerungen und finanzielle Belastungen verhindert werden.

Überwiegend für Sachversicherer arbeiten wir auch größere Brand- und Wasserschäden auf, um eine Beteiligung der Verantwortlichen im Regresswege sicherzustellen und durchzusetzen. Dabei können wir auf unsere starke Expertise aus dem Baurecht zurückgreifen und technisch komplexe Sachverhalte entsprechend darstellen. Durch unser umfangreiches Netzwerk verfügen wir über Kontakte zu hervorragend qualifizierten Sachverständigen, die unsere Mandanten und uns bei Bedarf unterstützen können.

Im Rahmen der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen ergeben sich auch häufig Überschneidungen zum Versicherungsrecht, z.B. wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers seine Deckung zu Unrecht verweigert. In diesen Fällen sorgen wir für die Abtretung der Deckungsansprüche und machen den Deckungsanspruch - notfalls gerichtlich - geltend.

Rechtsanwalt Kneip

IHR ANSPRECHPARTNER

Michael Kneip

Rechtsanwalt

Haftungsrecht

Kontakt aufnehmen