Leineschloss

Urteile

Gebäudeversicherung. Leistungsfreiheit des VR wegen Eigenbrandstiftung. Repräsentantenstellung des Vaters

Am 06-06-18 in Versicherungsrecht


Gebäudeversicherung. Leistungsfreiheit des VR wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls „Feuer“, also einer Eigenbrandstiftung. Nach umfassender Beweisaufnahme auch vor dem Berufungsgericht, einschließlich einer Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe vor einem österreichischen Gericht und der Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Fehlen von Einbruchspuren, war der Senat - wie zuvor das Landgericht Oldenburg - davon überzeugt, dass der Vater der VN den Brand selbst oder mittelbar verursacht hat. Der Vater der VN wurde als ihr Repräsentant angesehen. Besonders ausführlich wurde der Frage nachgegangen, ob ein gewaltsames Eindringen eines Unbefugten vorgelegen haben könnte. Dies wurde nach eingehender Beweisaufnahme und -würdigung verneint. Der Brandleger musste also über einen passenden Schlüssel verfügt haben. Dies traf letztlich allein auf den Vater der VN zu. Selbst die VN hatte keinen Schlüssel. Auch sonst war kein Schlüsselberechtigter ersichtlich, da der letzte Pächter der im Objekt befindlichen Gaststätte nur über einen Schlüssel verfügt haben könnte, der aufgrund ausgewechselter Schlösser ohnehin nicht mehr passte. Auch war ein Motiv für diesen nicht (mehr) ersichtlich. Auch bestand ein wirtschaftliches Motiv für die Brandstiftung, da sämtliche Verkaufsbemühungen fehlgeschlagen waren. Der Vater der VN wurde als deren Repräsentant angesehen, weil er wie der Grundstückseigentümer agierte. Soweit der Vater der VN meinte, es spreche gegen eine Brandstiftung durch ihn, dass er nach dem Brand Inventar in das Objekt verbrachte und dieses so manipulierte, dass es als Brandschaden gegenüber dem Inventarversicherer geltend gemacht wurde, lehnte der Senat diese Sichtweise ab. Dies sei schon deshalb falsch, weil der Vater selbst erst kurz vor dem Brand überhaupt erst eine Inventar- bzw. Hausratversicherung für das leerstehende Objekt (Wohnung und Gaststätte) abgeschlossen habe.

PDF-Icon OLG Oldenburg 5 U 71/16

Michael Kneip

 

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