Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht zählt zum Zivilrecht und enthält das grundlegende Vertragsrecht für sämtliche Versicherungsverträge, sodass ihm elementare Bedeutung für deren rechtliche Beurteilung zukommt. Von besonderer Bedeutung ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches im Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Spezialregelungen und Ergänzungen enthält.
Die Rechtsanwälte Kneip, Löhr und Brunotte verfügen über langjährige Erfahrungen im Versicherungsrecht. Die Rechtsanwälte Löhr und Brunotte sind in diesem Rechtsgebiet bereits seit 2005 tätig und haben ihre Tätigkeit seinerzeit in der Kanzlei des mittlerweile aus der Sozietät ausgeschiedenen Partners Detlef Schulz in dessen damaliger Einzelkanzlei in Wennigsen begonnen. Nachdem sich 2010 die Rechtsanwälte Schulz und Löhr zu einer Sozietät zusammengeschlossen hatten, kam noch im selben Jahr Rechtsanwalt Kneip hinzu.
Unsere Kanzlei ist insbesondere in den Bereichen Feuer-, Elektronik-, Bauleistungs-, Maschinen-, Wohngebäude-, Hausrat- und Unfallversicherung tätig. In diesen Bereichen beraten und vertreten wir unsere Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Unser besonderer Schwerpunkt liegt insoweit auf komplexen Feuer- und Wasserschäden sowie durch Brandstiftung verursachten Bränden.
Aufgrund der langjährigen erfolgreichen forensischen Tätigkeit werden wir zunehmend bereits außergerichtlich bei der Beurteilung von Prozessrisiken in Deckungsprozessen hinzugezogen, wodurch so mancher Rechtsstreit vermieden werden kann. Dies betrifft insbesondere Schäden aus dem Bereich der Feuer- und Haftpflichtversicherung (Deckung). Selbst wenn sich ein Rechtsstreit nicht immer vermeiden lässt, kann durch eine solche frühzeitige rechtliche Beratung so mancher Fehler vermieden werden, durch den die Ausgangslage im Rechtsstreit erheblich verschlechtert würde. Dies betrifft beispielsweise die Sicherung von Nachweisen zur Schadenursache und/oder -höhe. Auch die Beachtung von Obliegenheiten im Schadenfall bzw. die Beachtung der Schadenminderungspflicht ist von besonderer Bedeutung, was bei einer Auseinandersetzung mit dem Versicherer über die Deckung dem Grunde nach schnell in Vergessenheit geraten kann. Auch der Versicherer kann Rechtsnachteile erleiden, wenn er seine Eintrittspflicht zu schnell verneint, obwohl er für eine spätere streitige Auseinandersetzung noch Informationen und Auskünfte des Versicherungsnehmers oder die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen wie z.B. die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte angewiesen ist.
Wir werden von führenden Versicherungsunternehmen beauftragt. Versicherungsnehmer haben wir auch bei komplizierten Deckungsfragen im Bereich der Erstversicherung (z.B. Objektversicherung Bau oder Spezialrisiken im Showgeschäft) beraten.
Unsere Mandanten vertrauen uns Ihre großen und kleinen Prozesse an. Wir vertreten aktuell Versicherer und Versicherungsnehmer in Deckungsstreitigkeiten im zweistelligen Millionenbereich.
Darüber hinaus beraten wir Versicherer auch bei der Einführung und der Gestaltung neuer Produkte und Versicherungsbedingungen, zuletzt etwa im Rahmen der Gebäude- und Hausratversicherung sowie einer Cyberrisk-Versicherung.
Auch mit der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen aufgrund Mehrfachversicherung sind wir regelmäßig befasst. Dies betrifft z.B. Ausgleichsansprüche bei Bestehen von mehreren Haftpflichtversicherungen, dem Bestehen einer Feuer- und einer Umweltschadenversicherung im Zusammenhang mit Dekontaminationskosten.
Ebenfalls unterstützen wir Versicherer bei der Durchsetzung von Regressansprüchen, auch im Rahmen des Mieterregresses.