Leineschloss

Urteile

Ein Feststellungsurteil mit Tücken

Am 02-10-18 in Bau,Architektenrecht


Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils kann auf die konkrete Art der Mängelbeseitigung beschränkt sein

LG Hannover, Urteil vom 02.10.2018, 9 O 90/17

Problem/Sachverhalt

Eine WEG macht gegenüber dem planenden und bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln geltend. Abnahme war Anfang 2006. Im Jahr 2009 wurde ein selbstständiges Beweisverfahren u.a. wegen der streitgegenständlichen Mängel an Außentreppen und Balkonen eingeleitet. Hinsichtlich dieser Mängel endete das Beweisverfahren mit Ergänzungsgutachten vom 10.02.2014. Die WEG erhob daraufhin Klage in Höhe der vom Sachverständigen festgestellten Netto-Mängelbeseitigungskosten und begehrte die Feststellung zum Ersatz eines weiteren Schadens. Der Architekt wurde 2015 antragsgemäß zur Zahlung von ca. 11.000 € verurteilt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Architekt weiteren Schaden ersetzen muss, „der im Zusammenhang mit der Mängel- und mangelbedingten Schadensbeseitigung wie folgt entsteht“. Sodann wurden konkrete Mangelbeseitigungsmaßnahmen aufgeführt.

Die WEG ließ die Mängel jedoch nicht beseitigen, sondern holte ein neues Gutachten ein. Der beauftragte Sachverständige meint, dass eine andere, umfassendere Nachbesserungsmethode erforderlich sei, was etwa 75.000 € koste.

Im Jahr 2017 erhob die WEG dann erneut Klage und machte unter Bezugnahme auf das Feststellungsurteil die Differenz von 64.000 € als Vorschuss auf die Mängelbeseitigungsmaßnahmen geltend.

Entscheidung

Ohne Erfolg. Soweit für die Behebung derselben Mängel ein höherer Betrag geltend gemacht werde, weil andere Maßnahmen erforderlich sind, als ursprünglich angenommen, steht das rechtskräftige Feststellungsurteil entgegen. Dass - wie damals üblich - kein Vorschuss, sondern fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wurde, ist auch der Auslegung des Feststellungsurteils zugrunde zu legen. Im Tenor des Feststellungsurteils wurde konkret auf die für erforderlich erachtete Art und Weise Bezug genommen, so dass auch die Rechtskraft umfasst, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel erforderlich waren. Da nun jedoch nicht nur höhere Kosten geltend gemacht werden, sondern auch die Art der erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen abweichend behauptet wird, steht insoweit die Rechtskraft des Feststellungurteils entgegen. Es handelt sich auch nicht um die Geltendmachung eines „weiteren“ Vorschussanspruchs, da im Jahr 2015 nicht Vorschuss, sondern fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wurde, über deren Verwendung nicht abgerechnet werden musste.

Praxishinweis

Bei Feststellungsklagen ist Vorsicht geboten. Enthält die Feststellung der Eintrittspflicht für weitere Schäden - neben einem Schadensersatzanspruch - eine Bezugnahme auf konkrete Mangelbeseitigungsmaßnahmen, erwächst zugleich in Rechtkraft, dass (nur) diese erforderlich sind. Stellt sich im Rahmen der Mängelbeseitigung dann ein größerer Aufwand als erforderlich heraus, kann aufgrund der eingetretenen Rechtskraft hierauf kein weiterer Schadensersatzanspruch gestützt werden. Sofern nicht - wie heute aufgrund der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zwingend - ein Vorschussanspruch geltend gemacht wird, ist darauf zu achten, dass ein Feststellungsurteil nicht auf die konkreten Mangelbeseitigungsmaßnahmen Bezug nimmt.

RA und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Michael Kneip, Hannover

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Michael Kneip

 

Tätigkeitsschwerpunkte:
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Versicherungsrecht

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