Leineschloss

Urteile

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruch in Schließfach) durch falsche Angaben zur Herkunft des gestohlenen Geldes

Am 01-02-17 in Versicherungsrecht


Nach einem Einbruch in sein Schließfach machte VN Versicherungsleistungen in Höhe der Versicherungssumme geltend. Aufgrund erheblicher Zweifel am Vorhandensein der angeblich gestohlenen Sachen aufgrund der finanziellen Situation des VN lehnte VR die Leistung ab. Auf Fragen hatte VN angegeben, Bargeld im Umfang von 30.000 € über 15 Jahre lang mühsam angespart zu haben. Erst im Rahmen des Prozesses räumte VN ein, dass er und seine Frau unversteuerte Nebeneinkünfte in erheblichem Umfang erzielt hätten. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt, da VN sich durch seine falschen Angaben keinen Vorteil bei der Regulierung verschaffen wollte, da er bei wahrheitsgemäßen Angaben das Vorhandensein des Geldes plausibel hätte darlegen können.

Das Kammergericht hat aufgrund der Berufung die Klage abgewiesen, da VN nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über entschädigungserhebliche Umstände getäuscht hat. Durch die falschen Angaben wollte er weitere Nachfragen des VR verhindern und die von ihm hervorgerufene Vorstellung des VR, das Geld sei über einen langen Zeitraum angespart worden, erläutern und verfestigen. Das Kammergericht stellt hierbei klar, dass es auf die Kausalität der falschen Angaben für die Regulierungsentscheidung nicht ankommt. Ausreichend ist die Vorstellung des VN, dass sein Verhalten möglicherweise geeignet sein kann, die Regulierung zu beeinflussen.

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Nils Christian Brunotte

 

Tätigkeitsschwerpunkte:
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