Leineschloss

Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht zählt zum Zivilrecht und enthält das grundlegende Vertragsrecht für sämtliche Versicherungsverträge, sodass ihm elementare Bedeutung für deren rechtliche Beurteilung zukommt. Von besonderer Bedeutung ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches im Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Spezialregelungen und Ergänzungen enthält.

 

Die Rechtsanwälte Kneip, Löhr und Brunotte verfügen über langjährige Erfahrungen im Versicherungsrecht. Die Rechtsanwälte Löhr und Brunotte sind in diesem Rechtsgebiet bereits seit 2005 tätig und haben ihre Tätigkeit seinerzeit in der Kanzlei des mittlerweile aus der Sozietät ausgeschiedenen Partners Detlef Schulz in dessen damaliger Einzelkanzlei in Wennigsen begonnen. Nachdem sich 2010 die Rechtsanwälte Schulz und Löhr zu einer Sozietät zusammengeschlossen hatten, kam noch im selben Jahr Rechtsanwalt Kneip hinzu.

Unsere Kanzlei ist insbesondere in den Bereichen Feuer-, Elektronik-, Bauleistungs-, Maschinen-, Wohngebäude-, Hausrat- und Unfallversicherung tätig. In diesen Bereichen beraten und vertreten wir unsere Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.  Unser besonderer Schwerpunkt liegt insoweit auf komplexen Feuer- und Wasserschäden sowie durch Brandstiftung verursachten Bränden.

 

Aufgrund der langjährigen erfolgreichen forensischen Tätigkeit werden wir zunehmend bereits außergerichtlich bei der Beurteilung von Prozessrisiken in Deckungsprozessen hinzugezogen, wodurch so mancher Rechtsstreit vermieden werden kann. Dies betrifft insbesondere Schäden aus dem Bereich der Feuer- und Haftpflichtversicherung (Deckung). Selbst wenn sich ein Rechtsstreit nicht immer vermeiden lässt, kann durch eine solche frühzeitige rechtliche Beratung so mancher Fehler vermieden werden, durch den die Ausgangslage im Rechtsstreit erheblich verschlechtert würde. Dies betrifft beispielsweise die Sicherung von Nachweisen zur Schadenursache und/oder -höhe. Auch die Beachtung von Obliegenheiten im Schadenfall bzw. die Beachtung der Schadenminderungspflicht ist von besonderer Bedeutung, was bei einer Auseinandersetzung mit dem Versicherer über die Deckung dem Grunde nach schnell in Vergessenheit geraten kann. Auch der Versicherer kann Rechtsnachteile erleiden, wenn er seine Eintrittspflicht zu schnell verneint, obwohl er für eine spätere streitige Auseinandersetzung noch Informationen und Auskünfte des Versicherungsnehmers oder die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen wie z.B. die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte angewiesen ist.

 

Wir werden von führenden Versicherungsunternehmen beauftragt. Versicherungsnehmer haben wir auch bei komplizierten Deckungsfragen im Bereich der Erstversicherung (z.B. Objektversicherung Bau oder Spezialrisiken im Showgeschäft) beraten.

Unsere Mandanten vertrauen uns Ihre großen und kleinen Prozesse an. Wir vertreten aktuell Versicherer und Versicherungsnehmer in Deckungsstreitigkeiten im zweistelligen Millionenbereich.

Darüber hinaus beraten wir Versicherer auch bei der Einführung und der Gestaltung neuer Produkte und Versicherungsbedingungen, zuletzt etwa im Rahmen der Gebäude- und Hausratversicherung sowie einer Cyberrisk-Versicherung.

Auch mit der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen aufgrund Mehrfachversicherung sind wir regelmäßig befasst. Dies betrifft z.B. Ausgleichsansprüche bei Bestehen von mehreren Haftpflichtversicherungen, dem Bestehen einer Feuer- und einer Umweltschadenversicherung im Zusammenhang mit Dekontaminationskosten.

Ebenfalls unterstützen wir Versicherer bei der Durchsetzung von Regressansprüchen, auch im Rahmen des Mieterregresses.

RECHTSURTEILE


Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruch in Schließfach) durch falsche Angaben zur Herkunft des gestohlenen Geldes

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Standort: Kammergericht

Datum: 01.02.2017


Wohngebäudeversicherung: Vorsätzliche Herbeiführung des Brandes in der versicherten Villa durch VN, der durch das Feuer im Objekt eingeschlossen wurde und durch die Feuerwehr gerettet werden musste

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Standort: OLG Braunschweig

Datum: 02.07.2014


Hausratversicherung: Kein Versicherungsfall Feuer, wenn aus einem PC möglicherweise Rauchgase mit Ruß austreten

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Standort: LG Berlin

Datum: 14.11.2012


Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes durch die VN

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Standort: LG Magdeburg

Datum: 20.04.2015


Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen verschwiegenem Vorversicherer, und -schaden sowie Kündigung des Vorvertrages durch den VR

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Standort: OLG Hamm

Datum: 28.11.2012


Geschäftsversicherung: Raubüberfall auf Tankstelle: Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Raubes durch Tankstellenpächter

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Standort: LG Itzehoe

Datum: 03.12.2012


Gebäudeversicherung: Arglistige Täuschung bei Vertragsschluss über Absicht, in dem zu versichernden Objekt ein Bordell zu betreiben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung durch Unterlassen einer Gegenüberstellung zweier Zeugen

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Standort: OLG Naumburg

Datum: 05.12.2013


Gebäudeversicherung: Versagung der Neuwertspitze, da geplantes Mehrfamilienhaus nicht mit dem im Zeitpunkt des Brandes erfolgten Hotelbetrieb vergleichbar

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Standort: OLG Celle

Datum: 25.10.2017


Hausratversicherung: Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls aufgrund diverser Indizien

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Standort: OLG Celle

Datum: 01.07.2014


Inhaltsversicherung: Versagung von Prozesskostenhilfe nach zulässiger Beweisantizipation: äußeres Bild verneint, da vorhandene Spuren schon vor angeblichem Einbruch vorhanden und für gewaltsames Überwinden ungeeignet

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Standort: OLG Celle

Datum: 25.10.2017


Inhaltsversicherung: Versagung von Prozesskostenhilfe nach zulässiger Beweisantizipation: äußeres Bild verneint, da vorhandene Spuren schon vor angeblichem Einbruch vorhanden und für gewaltsames Überwinden ungeeignet

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Standort: LG Verden

Datum: 04.09.2017


Gebäudeversicherung: Versagung der Neuwertspitze, da geplantes Mehrfamilienhaus nicht mit der im Zeitpunkt des Brandes erfolgten Nutzung vergleichbar; neue Planung in 2. Instanz wegen Ablauf der 3-Jahres-Frist irrelevant

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Standort: OLG Celle

Datum: 18.12.2017


Gebäudeversicherung. Leistungsfreiheit des VR wegen Eigenbrandstiftung. Repräsentantenstellung des Vaters

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Standort: OLG Oldenburg

Datum: 06.06.2018


Betriebshaftpflichtversicherung. Deckungsausschluss Erfüllungsklausel bei Arbeiten an einem Flachdach bei Erstellung einer Dachbegrünung

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Standort: LG Hannover

Datum: 10.09.2018


Wohngebäudeversicherung. Verjährung von (weiteren) Deckungsansprüchen. Anwendung der Übergangsvorschrift Art. 3 EGVVG

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Standort: OLG Frankfurt am Main

Datum: 19.09.2018


IHR ANSPRECHPARTNER

Nils Christian Brunotte

Rechtsanwalt

Versicherungsrecht

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